Das Enteignungsgesetz stammt aus dem Jahr 1930. Der Bundesrat hat im Juni 2018 die Botschaft für eine Teilrevision verabschiedet. Damit sollen die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse angepasst werden. Dies ist zu begrüssen und so ist der Nationalrat vergangenen Juni auch mehrheitlich den Empfehlungen des Bundesrats auch gefolgt. Hingegen verlangte er, die Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland auf das Sechsfache des massgeblichen Höchstpreises zu erhöhen.

Gesetzliche Ungleichbehandlung wäre störend

Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfüllen mit Produktion, Transport und Verteilung von Strom eine wichtige Aufgabe des öffentlichen Interesses. Sie können daher für den Bau oder die Erweiterung ihrer Anlagen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen das Enteignungsrecht in Anspruch nehmen. Es ist dabei unausweichlich, dass diese Anlagen teilweise auf Kulturland liegen. Es besteht kaum Möglichkeit, auf andere Gebiete auszuweichen. Die Entschädigungshöhe hat somit keinen Einfluss auf die Notwendigkeit, Kulturland zu nutzen.

Die gesetzliche Festlegung der Entschädigungshöhe führt zu einer Ungleichbehandlung, wenn Kulturland gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht enteignet wird. Eigentümer von Kulturland, welches von Infrastrukturanlagen im Geltungsbereich des Bundesrechts betroffen ist, werden somit bessergestellt als alle anderen Grundeigentümer. Störend ist auch, dass wenn bei Enteignungen Kulturland künftig um ein Vielfaches höher entschädigt würde, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dies auf ihre Tarife schlagen müssen – und diese Mehrkosten wiederum von den Kundinnen und Kunden getragen werden müssen.

Keine Verfahrenserleichterungen im Energiebereich

Zudem ist fraglich, ob die willkürlich festgelegte Entschädigungshöhe mit der Verfassung vereinbar wäre. Diese sieht im Sinn einer Vermögenswertgarantie vor, dass dem Enteigneten weder ein Gewinn noch ein Verlust erwächst, das heisst, die konkrete Entschädigung darf nicht über den effektiven Schaden hinausgehen. In diesem Sinn befürwortet die BKW auf die sechsfache Erhöhung im Rahmen eines neuen Artikels 19 Bst. abis  im Enteignungsgesetz zu verzichten.

Die Wasserkraft und die Stromnetze sind das Rückgrat der schweizerischen Stromversorgung. Um dieses besser abzusichern, hat der Gesetzgeber verfahrensbeschleunigende und -vereinfachende Massnahmen beschlossen. Art. 19 Bst. abis EntG führt demgegenüber zu neuerlichen Verfahrenskomplikationen. Die betroffenen Grundeigentümer dürften nämlich eher in das aufwändige Enteignungsverfahren gedrängt werden, statt wie heute einvernehmliche Lösungen anzustreben. 

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