Voraussetzungen
- Berechtigt zur Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) sind alle (Grund-) Eigentümerinnen und Eigentümer, welche den Strom direkt am Ort der Produktion verbrauchen.
- Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können den Eigenverbrauch auch für ihre Mieterinnen und Mieter am Ort der Produktion vorsehen.
- Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen können auch Verbraucherinnen und Verbraucher auf anliegenden Grundstücken Teil des ZEV sein.
- Die Bildung eines ZEV soll bei der BKW mindestens drei Monate im Voraus beantragt werden.
- Der Verbrauch und die Produktionsanlage sind hinter demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen.
- Die Produktionsleistung beträgt im Verhältnis zur Anschlussleistung am (Haus-) Anschlusspunkt des ZEV mindestens 10 Prozent.
- Private Leitungen eines ZEV können über eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer führen, sofern die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zustimmen.
- Die verbrauchsabhängige Verrechnung der von der BKW und allfälligen Energielieferantinnen oder Energielieferanten in Rechnung gestellten Leistungen (wie Netznutzung oder Strom) regeln die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unter sich. Für die Umsetzung kann der ZEV eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister beiziehen.
- Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bevollmächtigen eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner, welche oder welcher den Zusammenschluss gegenüber der BKW während des gesamten ZEV-Verhältnisses verbindlich vertreten.
So melden Sie einen ZEV an
Möchten Sie als Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) bilden?
- Bitte füllen Sie in einem ersten Schritt den entsprechenden Antrag über das BKW ZEV-Kundenportal aus und leiten Sie ihn an eine konzessionierte Elektroinstallateurin oder einen konzessionierten Elektroinstallateur weiter.
- Bitte reichen Sie die Unterschriften aller beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer und der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners ein. Hierzu finden Sie auf dem BKW ZEV-Kundenportal ein Vollmachtsformular mit weiteren Details zum Antrag.
- Das ausgefüllte Antragsformular wird in einem zweiten Schritt automatisch per E-Mail an Ihre konzessionierte Elektroinstallateurin oder an Ihren konzessionierten Elektroinstallateur weitergeleitet. Schliesslich stellt Ihre Elektroinstallateurin oder Ihr Elektroinstallateur das Antragsformular gemeinsam mit den Meldepapieren der BKW zu.
Anpassungen oder Auflösung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV)
- Möchten Sie die Rechnungsempfängerin oder den Rechnungsempfänger anpassen oder eine neue Ansprechpartnerin oder einen neuen Ansprechpartner bevollmächtigen, den ZEV gegenüber der BKW zu vertreten?
- Haben sich die Eigentumsverhältnisse des ZEV geändert?
- Möchten Sie einen bestehenden ZEV auflösen/kündigen?
Bitte teilen Sie uns solche Mutationen umgehend mit, indem sie das entsprechende Mutationsformular über das BKW ZEV-Kundenportal einreichen
Melden Sie uns die Auflösung/Kündigung eines ZEV mindestens drei Monate im Voraus. Ihre konzessionierte Elektroinstallateurin oder Ihr konzessionierter Elektroinstallateur reicht uns die entsprechenden Meldepapiere für die Anpassung der Hausinstallation und der Messeinrichtung ein.
Geht es um technische Änderungen, das heisst eine Anpassung der Hausinstallation, dann wenden Sie sich bitte an Ihre konzessionierte Elektroinstallateurin oder an Ihren konzessionierten Elektroinstallateur.
Wichtige Dokumente
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV)
Die neue Stromversorgungs- und Energiegesetzgebung sieht vor, dass nebst dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) neu ab dem 1. Januar 2025 auch ein virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) möglich sein wird.
Ein vZEV ermöglicht Haushalten und Unternehmen, sich digital zu einem «virtuellen» Verbund zusammenzuschliessen, um gemeinsam erzeugte Energie – vor allem Photovoltaik – zu teilen und zu nutzen. Dies erfolgt meistens innerhalb einer Liegenschaft. Je nach Anschlusskonstellation können auch Nachbarliegenschaften Teil des virtuellen Zusammenschlusses sein.
Sie erhalten ab dem 13. Januar 2025 die Möglichkeit, sich auf unserer Webseite bequem für einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch anzumelden. Zudem werden Sie mehr über den virtuellen ZEV sowie den Unterschied zum klassischen ZEV erfahren.