Revision Stromversorgungsgesetz bleibt entscheidend

13.09.2021 — Die UREK-S ist mit der Annahme der parlamentarischen Initiative Girod (19.443) dem Nationalrat gefolgt: Sie will die erneuerbaren Energien lückenlos weiterfördern. Zudem will sie das heutige Wasserzinsregime bis Ende 2030 verlängern, womit Rechts- und Planungssicherheit geschaffen würde. Im Mantelerlass (Revision StromVG und EnG) verbleiben jedoch mit Strommarktöffnung, Versorgungssicherheit sowie der künftigen Netztarifierung wichtige Anliegen, die nicht auf die lange Bank geschoben werden dürfen.

Die UREK-S ist in fast allen Punkten dem Nationalrat gefolgt und verlangt ebenfalls eine schnelle und weitgehende Förderung der erneuerbaren Energien. Dabei setzt sie – analog zu Bundesrat und Nationalrat – auf Investitionsbeiträge. Auch die BKW spricht sich entschieden für dieses marktnahe und effiziente Förderinstrument aus, da es am ehesten geeignetste Investitionen auszulöst.

Bild: Parlamentsdienste 3003 Bern

Winterstrom: Massnahmen im StromVG effizienter

Als neue Massnahme sieht die UREK-S eine Anhebung der Investitionsbeiträge für Winterstrom vor. Die BKW begrüsst die Bestrebungen zur Absicherung gegenüber drohenden Stromengpässen gegen Winterende. Die vorgeschlagene Anhebung von Investitionsbeiträgen für neue Photovoltaik-, Wasser-, Wind- und Geothermieanlagen mit einem hohen Winterstromanteil geht sicher in die richtige Richtung. Dass die Kommission Unterstützungsmassnahmen hingegen nur für Wasserkraftanlagen mit einer Produktionsleistung ab 3 MW vorsieht, ist nicht nachvollziehbar.

Grundsätzlich erachtet die BKW einen marktnäheren Förderansatz mit Ausschreibungen für neue (Winter-)Stromproduktionskapazitäten und für eine Speicherreserve – wie in der StromVG-Revision – als zielführender. Diese sollten technologieneutral erfolgen und Gaskraftwerke nicht im Voraus ausschliessen. Als Übergangstechnologie werden diese ein Ermöglicher der Energiewende sein: Sie haben relativ tiefe Investitionskosten, können erneuerbare Energien ergänzen und kritische Situationen gegen Winterende sicher überbrücken. Zumal sie nur in Ausnahmesituationen – für wenige Stunden bis Tage pro Jahr – eingesetzt würden, wäre ihr CO2-Ausstieg gering.

Strommarktöffnung, Versorgungssicherheit und Netze nicht vergessen!

Die UREK-S hat in ihrer Medienmitteilung festgehalten, dass mit dem Mantelerlass weitere wichtige Themen beraten werden sollen. Neben den bereits erwähnten Massnahmen zur Versorgungssicherheit erachtet die BKW eine verbesserte Ausgestaltung der Netztarifierung als vordringlich. Die Netztarifierung muss in Zukunft verursachergerecht ausgestattet werden, damit der mit Erneuerbaren-Ausbau und Elektrifizierung einhergehende Netzausbau möglichst effizient vonstattengeht und die Kosten für die Konsumentinnen und Konsumenten tief gehalten werden können.

Weitere Themen, die im Rahmen der Revision StromVG als Chancen gepackt werden sollen, sind die Liberalisierung der Messdaten sowie last but not least: Die vollständige Strommarktöffnung. Heute gebundene Kundinnen und Kunden sollen endlich Wahlfreiheit des Stromlieferanten erhalten und von innovativen Angeboten für eine integrierte Energiezukunft profitieren können.

Wasserzins: Rechts- und Planungssicherheit für die Strombranche

Die BKW nimmt den Vorschlag der UREK-S zur befristeten Fortführung der heutigen Wasserzinsregelung zur Kenntnis und begrüsst, dass damit für die Branche Rechts- und Planungssicherheit für die kommenden Jahre geschafft wird. Obwohl die überdurchschnittliche hohe Abgabe die Konkurrenzfähigkeit der Wasserkraft schmälert und eine Flexibilisierung den mit der (Teil-)Marktöffnung geänderten ökonomischen und regulatorischen Rahmenbedingungen besser Rechnung getragen hätte, haben wir aufgrund des politischen und wirtschaftlichen Umfeldes Verständnis für den Entscheid der UREK-S die bisherige Regelung weiterzuführen.

Zukunft der erneuerbaren Energien

Zukunft der erneuerbaren Energien

Die BKW befürwortet die Förderung erneuerbarer Energien und begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung der Revision des Energiegesetzes.

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