Wettbewerbsprinzip gilt für alle Marktteilnehmer

01.09.2020 — Verschiedene in der Herbstsession traktandierte Vorstösse wollen faireren Wettbewerb zwischen Unternehmen mit und ohne staatliche Beteiligung schaffen. Auf den ersten Blick unterstützenswert, würde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) nur mehr Bürokratie geschaffen – sie sind bereits heute spezifisch reguliert.

Die Konkurrenzsituation zwischen Unternehmen mit und ohne staatlicher Beteiligung wird ordnungspolitisch immer wieder diskutiert. Einen spezifischen Fokus auf die Strombranche legt die am ersten Tag der Herbstsession vom Nationalrat zu beratenden Parlamentarische Initiative Schilliger 17.518. Diese will insbesondere verhindern, dass «Monopolunternehmen, […] die Informationen über die Kunden, den Kundenkontakt, den Gewinn aus dem Monopolbereich oder desgleichen nicht missbrauchen dürfen, um einen Marktvorteil in einem Nichtmonopolbereich zu erlangen.»

Quersubventionierung ist bereits heute verboten

Mit dem Anliegen wird Wasser in den Rhein getragen: Denn das Kartellgesetz verbietet bereits heute allgemein Quersubventionen aus dem Monopol- in den Wettbewerbsbereich. Im Stromversorgungsgesetz (StromVG) existiert zudem ein spezifisches Quersubventionsverbot zwischen den regulierten Netzen und anderen Geschäftsbereichen.

Das StromVG enthält zudem weitere detaillierte Regelungen, welche das Ausnützen von Wettbewerbsvorteilen aus dem regulierten Markt verhindern: Aufgrund der kostenbasierte Regulierung der Energietarife bei grundversorgten Kunden sowie der Netztarife können keine «Monopolrenten» entstehen. Des Weiteren untersagt die buchhalterische und informatorische Trennung der Einheiten die Verwendung von aus dem Netzbereich gewonnen Informationen in Wettbewerbsbereichen (Entflechtung).

Liberalisierung verlangt Wettbewerb

Mit der Teilmarktliberalisierung wurden EVU explizit in den freien Markt entlassen. Damit dieser in Gang kommt, wurde der Markt für private und ausländische Anbieter geöffnet. Es liegt im Wesen des Liberalisierungsprozesses, dass sich die staatlichen Akteure konsequent am Markt ausrichten.

Konkurrenz zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen ist somit keineswegs ein negativer Nebeneffekt, sondern ein gewünschter, ja gar ein nötiger Effekt der Liberalisierung. Würde die Politik nun einseitig in die Strategien der EVU eingreifen, würden diese im Wettbewerb mit den privaten oder ausländischen Akteuren benachteiligt.

Bürokratie nicht unnötig verschärfen

Ebenfalls eine weitergehende Regulierung von Unternehmen mit staatlicher Beteiligung fordern zwei gleichlautende Motionen Caroni 20.3531 und Rieder 20.3532. Diese werden vom Ständerat in der Herbstsession behandelt. Für EVU würden eine Annahme einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand (Nachweisen der Einhaltung von zusätzlichen Compliance-Anforderungen) nach sich ziehen und damit einem Wettbewerbsnachteil führen.

Die heute geltenden Gesetze und Richtlinien zur Wahrung des Wettbewerbs funktionieren gut und werden laufend überprüft. Wettbewerb zwischen Unternehmen mit und ohne staatliche Beteiligung ist in vielen Bereich unvermeidlich und gar erwünscht. Anstatt den Unternehmen zusätzliche Auflagen aufzuerlegen, deren erwünschte Wirkung ausbleiben dürfte, sollte vermehrt der Wettbewerb weiter gefördert werden.

Orientierung an Markt und Wettbewerb

Die BKW ist ein börsenkotiertes Unternehmen des privaten Rechts. Im Wettbewerb tritt die BKW unter gleichen Voraussetzungen an wie andere private Anbieter.

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