Mit der von Nationalrat Peter Schilliger eingereichten Parlamentarischen Initiative (17.518) wird Wasser in den Rhein getragen: Dass Unternehmen mit Staatsbeteiligung im freien Markt kein Profit aus ihrem jeweiligen Monopol ziehen und so den Wettbewerb verzerren, ist bereits durch bestehende Gesetze gewährleistet.
Das Kartellgesetz und das Stromversorgungsgesetz verhindern zum Beispiel im Strombereich, dass Kundendaten oder Gewinne aus dem regulierten Monopolbereich missbräuchlich verwendet werden, um einen Marktvorteil zu erlangen. Deshalb lehnt die BKW – wie die Mehrheit der WAK-S – die parlamentarische Initiative ab, die in der letzten Sessionswoche der Herbstsession vom Ständerat behandelt wird.
Liberalisierung: Orientierung an Markt und Wettbewerb
Eine konsequente Ausrichtung aller Akteure an Markt und Wettbewerb liegt im Wesen des Liberalisierungsprozesses des Strommarktes: Mit der Teilmarktliberalisierung wurden Energieversorgungsunternehmen (EVU) explizit in den freien Markt entlassen und dieser für private wie ausländische Anbieter geöffnet. Mit der laufenden Revision des Stromversorgungsgesetzes wurde der letzte Schritt der Marktöffnung eingeleitet.
Konkurrenz ist somit keineswegs ein negativer Nebeneffekt, sondern ein gewünschter, ja gar ein nötiger Effekt der Liberalisierung. Würde die Politik nun einseitig in die Strategien der EVU eingreifen, würden diese im – inzwischen internationalen – Wettbewerb, insbesondere auch gegenüber ausländischen Akteuren benachteiligt.
Bürokratischer Mehraufwand ohne Wirkung
Die am selben Tag wie die Pa. Iv. Schilliger im Ständerat traktandierten Motionen Caroni (20.3531) und Rieder (20.3532) befürchten ebenfalls Wettbewerbsvorteile von Unternehmen mit staatlicher Beteiligung und fordern eine weitergehende Regulierung. Für EVU würde dies unnötigen bürokratischen Mehraufwand – mit Nachweisen über die Einhaltung zusätzlicher Compliance-Anforderungen – bedeuten und diese gegenüber ausländischen Akteuren benachteiligen.
Die heute geltenden Gesetze und Richtlinien zur Wahrung des Wettbewerbs haben sich bewährt: So werden Quersubventionierung und Datennutzung durch strikte gesetzliche Vorgaben verboten. Bei Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen werden entsprechend rechtliche Verfahren eingeleitet. Auch der Bundesrat beantragt die Ablehnung der beiden Motionen.
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