Aktuelle Trennung von Netz- und Energieaufgaben
Leistungserbringer
Bereits heute müssen integrierte Energieversorgungsunternehmen wie die BKW – welche Netzbetreiberin und Energieversorgerin in einem sind – den Netzbetrieb von anderen Geschäftsbereichen informatorisch und buchhalterisch klar abgrenzen. Denn der Betrieb eines Stromnetzes ist eine Monopolaufgabe (ein sog. natürliches Monopol), die gesetzlich reguliert ist. Die Versorgung mit Strom ist dagegen – jedenfalls mit der Marktöffnung – eine wettbewerbliche Angelegenheit, die grundsätzlich keine Regulierung erfordert. Die Vorgaben zur Entflechtung von Netz- und Energieaufgaben verhindern weiter eine wettbewerbsverzerrende Nutzung von Daten aus dem Monopolbereich für Geschäftstätigkeiten anderer Bereiche.
Die Stromversorgung ist aktuell teilliberalisiert. Lediglich Grosskunden mit einem jährlichen Stromverbrauch über 100 Megawattstunden können ihren Stromlieferanten frei wählen. Alle anderen Endverbraucher sind für den Strombezug an ihren lokalen Netzbetreiber gebunden. Die Netzbetreiber sind also nach dem aktuell geltendem StromVG zuständig für die Grundversorgung von Endverbrauchern mit Strom. Rechtfertigen lässt sich das nur, weil unter den gültigen Regulierungen beide Tätigkeiten ein Monopol darstellen.
Künftig ist die Grundversorgungsaufgabe beim Stromlieferanten richtig verortet
Mit der Revision des StromVG strebt der Bund die vollständige Öffnung des Strommarktes an. Auch Privat- und Gewerbekunden mit einem jährlichen Stromverbrauch unter 100 Megawattstunden sollen ihren Stromlieferanten frei wählen können. Gleichzeitig bleiben die Verteilnetzbetreiber verantwortlich für die Grundversorgung mit Strom von Endverbrauchern, die von der Wahlfreiheit keinen Gebrauch machen. Aus Sicht der BKW ist der Verbleib der Grundversorgung beim monopolistischen Netzbereich jedoch mit der vollständigen Stromliberalisierung ordnungspolitisch nicht mehr begründbar und mit verschiedenen Problemen verbunden.
Für die BKW ist klar, dass die Grundversorgungspflicht mit der vollständigen Öffnung des Strommarktes an die Stromlieferanten überzugehen hat. Faktisch verändert das die derzeitige Situation kaum: Nach wie vor sind die integrierten Energieversorgungsunternehmen der Grundversorgung verpflichtet – neu fällt diese Aufgabe aber nicht mehr ihrer Funktion als Netzbetreiber, sondern als Stromlieferant zu. Damit werden der monopolistische Netzbetrieb explizit von dem, dem Wettbewerb unterliegenden Stromverkauf getrennt. Aus Sicht der Kundinnen und Kunden wird damit klarer, dass das Kaufen von Strom und die Nutzung des Netzes zwei unterschiedliche Produkte sind, wobei der Stromlieferant frei gewählt werden kann. Innovative Produkte, die durch Koppelung von Stromverkauf und Dienstleistungen entstehen, werden damit gefördert.
Schliesslich ist die aktuell vorgeschlagene Regelung unvereinbar mit den Entflechtungsvorgaben in der EU. Spätestens beim Abschluss eines bilateralen Stromabkommens muss die Schweiz ihre Praxis überdenken.