Das Stromgesetz einfach und effizient umsetzen

Das Stromgesetz wurde am 9. Juni 2024 vom Schweizer Stimmvolk mit 69 Prozent Ja-Stimmen deutlich angenommen. Das Gesetz gibt eine klare Richtung vor, wie die schweizerische Energiezukunft aussehen soll: Mehr erneuerbare Energien – insbesondere im Winter. Zur Umsetzung des Gesetzes hat der Bundesrat bereits im Februar verschiedene Verordnungen in die Vernehmlassung geschickt. Diese genügen jedoch nicht, um die Ziele des Gesetzes rasch und effizient zu erreichen.

Leistungs­erbringer

Komplizierte und umständliche Verordnungen führen in der Praxis zu ineffizienten Abläufen und potenziell zu langwierigen Gerichtsverfahren. Deshalb ist es wichtig, eine einfache und effiziente Umsetzung anzustreben. Die Verordnungsbestimmungen sollten für alle Beteiligten die nötige Klarheit schaffen, ohne sich aber in unnötige Details zu verlieren. Damit dies gelingt, braucht es aus Sicht der BKW folgende Optimierungen:

Es braucht zwingend angemessene Übergangsfristen

Der Bundesrat plant, das Stromgesetz teils ohne Übergangsfristen einzuführen. Dies ist jedoch in der Praxis gar nicht umsetzbar. Insbesondere Änderungen in den Tarifen und IT-Systemen können frühestens per 1. Januar 2026 wirksam werden. Dies betrifft die Netztarife, neue Formen des dezentralen Energieaustauschs wie die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) aber auch Regelungen zu den Flexibilitäten, welche neue AGB und Verträge benötigen.

LEG wie vorgeschlagen umsetzen

Die Neueinführung von LEG soll den Ausbau von privaten Solaranlagen weiter fördern und die lokale Vermarktung der Produktion ermöglichen. Sie sollten deshalb so ausgestaltet werden, dass sie Anreize für neue Solaranlagen bieten. Gemäss unserem Verständnis entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, wenn nur bestehende Anlagen über den Abschlag auf Netzgebühren wirtschaftlicher werden. Die Förderung über LEG wird von allen Netznutzenden bezahlt und sollte deshalb nicht ausgeweitet werden.

Das Bild zeigt zwei Mehrfamilienhäuser von der Vogelperspektive. Beide haben eine Solaranlage auf ihrem Flachdach.

→ Die vorgeschlagene Ausgestaltung der LEG ist angemessen und soll erhalten bleiben (Art. 19e StromVV).

→ Der Tarifabschlag (Art. 19h StromVV) soll nur auf die Arbeitskomponente des Netznutzungstarifs angewandt werden. Der Bedarf an Netzkapazität wird durch die LEG nicht gesenkt, deshalb sollte der Tarif auf die Leistung nicht gesenkt werden. Ausserdem wird die Abwicklung dadurch deutlich einfacher ausgestaltet.

Auf die Nutzung der Anschlussleitung im ZEV verzichten

Die Ausweitung virtueller ZEV (Zusammenschluss zum Energieverbrauch) auf die Nutzung der Anschlussleitung ist diskriminierend: Kundinnen und Kunden, deren Anschlussleitung über eine Muffe mit dem Stammkabel des Verteilnetzbetreibers (VNB) verbunden ist, können keine virtuelle ZEV bilden. Kundinnen und Kunden, deren Anschlussleitung in einer Verteilkabine gesteckt ist, haben diese Möglichkeit. Diese Diskriminierung rührt von der historischen Anschlusssituation und kann vermieden werden, indem der Bundesrat in der Verordnung die Nutzung der Anschlussleitung zur Bildung von ZEV nicht gestattet. Es bleiben dann immer noch drei einfache und klare Möglichkeiten, lokal erzeugte Elektrizität auszutauschen: Die ZEV nach aktuellem Modell (ein Anschlusspunkt gegenüber dem VNB), die virtuelle ZEV (ohne Nutzung der Anschlussleitung, jedoch mit einem virtuellen Messpunkt unter Nutzung der Smart Meter des VNB, z. B. in Mehrfamilienhäusern) und die LEG mit Nutzung des Netzes des Verteilnetzbetreibers.

→ Keine Einführung von virtuellen ZEV (Art. 14 EnV)

Solaranlagen besser ins Stromnetz integrieren

Das heutige Stromnetz ist nicht auf die steigende dezentrale Produktion ausgerichtet. Mit jeder neu angeschlossenen Solaranlage sinkt die Kapazität, noch mehr Anlagen aufzunehmen. Die unentgeltliche Abregelung der Einspeisung (Peak Shaving) von Solaranlagen ist einer der grössten Hebel, mehr Solaranlagen an das Verteilnetz anzuschliessen und die Netzausbaukosten zu senken. Damit die Regelung greift und von den Kundinnen und Kunden sowie den Netzbetreibern einfach, möglichst fehlerfrei und rasch umgesetzt wird, muss sie vereinfacht werden.

Es ist ein Solaranlage auf einem Walmdach abgebildet. Das Bild ist auf Höhe des Dachs und zeigt die Seite.

→ Fixe Abregelung auf 70 Prozent der installierten Leistung (Art. 19d StromVV)

→ Die Regelung soll nur für neue Solaranlagen gelten, welche über eine Leistung bis zu 1 MW verfügen (Art. 19d StromVV).

Vorgeschlagenen Mindestpreis für die Rückliefervergütung nicht erhöhen

Das Parlament hat entschieden, die Rückliefervergütung schweizweit zu harmonisieren sowie dank einer Mindestvergütung die Investitionssicherheit für kleine Anlagen zu verbessern. Die vorgeschlagene Höhe dieser Mindestvergütung ist aus unserer Sicht angemessen. Im Falle einer Erhöhung käme es in vielen Fällen zu einer Überförderung der Produktionsanlagen. Grundversorgte Kundinnen und Kunden, welche keine Solaranlage haben können, würden zusätzlich belastet. Ausserdem käme es bei kleinen und grossen Netzbetreibern systematisch zu relevanten Verlusten. Schliesslich: Für die Versorgungssicherheit sollten die Solaranlagen möglichst auf die Winterenergie ausgerichtet werden. Eine hohe Mindestvergütung im Sommer macht die marktlichen Anreize wieder zunichte.

→ Die vorgeschlagene Ausgestaltung der Rückliefervergütung ist angemessen und soll erhalten bleiben (Art. 12 EnV).

Faire Entschädigung der Wasserkraftreserve

Die Versorgungssicherheit im Winter ist für die Schweiz von zentraler Bedeutung. Damit diese erhöht wird, hat der Bundesrat seit dem Winter 2022/23 eine Wasserkraftreserve eingeführt. Die ElCom hat die Reserve jeweils vor dem Winter dimensioniert und ausgeschrieben. Mit dem Stromgesetz werden die Wasserkraftbetreiber neu zur Teilnahme an der Wasserkraftreserve verpflichtet. Dafür sollen diese fair entschädigt werden.

Die vorgeschlagene moderate Pauschalabgeltung entschädigt jedoch weder bei der Vorhalteverpflichtung der Energie noch bei der allfälligen Vorhalteverpflichtung für Leistung die entgangenen Erlöse der Kraftwerksbetreiber, was der Erläuterungsbericht zu den Verordnungen (S. 6 und 7) bestätigt. Die Verpflichtung verletzt somit zusätzlich zur in der Bundesverfassung verankerten Wirtschaftsfreiheit auch offensichtlich die Eigentumsgarantie und entspricht potenziell einer Enteignung. Zudem greift die Verpflichtung in den Markt ein, indem sie Energie zurückhält, die erst im Fall eines Marktversagens genutzt werden kann.

Das Bild zeigt die Grimselstaumauer. Dahinter leuchtet die Sonne zwischen den Wolken hindruch.

Die Vorhaltemenge beeinflusst somit auch das Risiko eines Marktversagens. Vor diesem Hintergrund sollten der Entscheidungskompetenz der ElCom mindestens in der Verordnung gewisse Grenzen gesetzt oder qualitative Anforderungen vorgegeben werden.

→ Vergütung entgangener Erlöse für die Vorhaltung der Wasserkraftreserve (Art. 5a WResV)

Schrittweise Einführung von Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

Das Parlament hat als neue Vorgabe eine Effizienzverpflichtung für Elektrizitätslieferanten eingeführt. Diese sind nun verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz ihres verkauften Stroms mit gezielten Massnahmen einzusparen. Es wäre sinnvoll, möglichst alle Elektrizitätslieferanten in die neue Verpflichtung der Effizienzsteigerungen einzubeziehen. Dafür müsste aber die Eintrittsschwelle deutlich gesenkt werden. Weiter gilt es, einen Markt für Effizienzzertifikate ohne übermässigen Zeitdruck aufzubauen und den Abwicklungsaufwand zu verringern.

→ Senkung der Eintrittshürde für die Teilnahme an Effizienzmassnahmen auf alle Elektrizitätslieferanten mit mehr als 500 MWh Absatz (Art. 51a EnV)

→ Die Effizienzsteigerungen sollten auf den 1.1.2026 eingeführt werden (Art. 80b EnV) und zu Beginn 1 Prozent des Referenzstromabsatzes umfassen (Art. 51a EnV).

→ Einführung eines zentralen Registers (Art. 51f EnV)

Das Gesetz kann seine Wirkung entfalten

Die Energiewende ist in vollem Gang. Das Parlament hat ein ambitioniertes Gesetz verabschiedet, mit dem die Transformation weiter an Dynamik gewinnen wird. Diese darf nicht aufgehalten werden. Die BKW ist überzeugt, dass das Stromgesetz seine Wirkung entfalten wird – dafür müssen die Verordnungen aber noch verbessert und vereinfacht werden.

Ebenfalls sind die beiden Beschleunigungserlasse für erneuerbare Produktionsanlagen sowie für das Stromnetz, welche bereits im politischen Prozess sind, möglichst schnell umzusetzen. Bei der Beschleunigung des Stromnetzausbaus muss insbesondere das Verteilnetz stärker miteinbezogen werden. Denn dort findet die Energiewende statt.

Stellungnahmen zu Vernehmlassungen

Die BKW äussert sich im Rahmen von Vernehmlassungen zu politischen und regulativen Themen. Hier finden Sie unsere Stellungnahmen zu aktuellen wie vergangenen Vernehmlassungen.

Autor:in

Kommentare (1)

BKW ist offen für einen respektvollen Onlinedialog (unsere Netiquette) und freut sich über Ihre Kommentare und Fragen. Für Fragen, die nicht zum obigen Thema passen, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

  • Fixe Abregelung auf 70 Prozent der installierten Leistung (Art. 19d StromVV):
    Da macht es sich die BKW sehr einfach und ist sicher nicht im Sinne der Energiewende. Ist die Solaranlage eher auf Winterstrom oder Ost/West ausgerichtet, macht die Abreglung überhaupt keinen Sinn! Wenn man schon abregeln will, sollten sich die 70% nur auf die Netzrückspeisung beziehen und nicht auf die installierte Leistung.

    Antworten auf Kommentar

    • Vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Vorschlag der BKW ist es, die Einspeiseleistung beim Netzanschlusspunkt fix auf 70% der installierten Leistung zu beschränken. Dadurch wäre die Winterproduktion nicht tangiert, da die Einspeisespitzen fast ausschliesslich im Sommer vorkommen. Mehr Informationen zu unserem konkreten Vorschlag finden Sie auf Seite 31/32 unserer Stellungnahme.

    • Das stimmt natürlich nicht, wenn man die Panels "steiler" stellt für mehr Winterstrom, ist die Höchstleistung nicht im Sommer.


      Bei 2 Anlagen wo ich kenne, war der höchste Ertrag bei einer Anlage im Februar und bei der anderen im April!

    • Einspeisespitzen können je nach Ausrichtung der Module auch in anderen Jahreszeiten vorkommen. Unabhängig von der Jahreszeit und der Ausrichtung dient die 70% Abregelung zur Reduzierung von Leistungsspitzen, welche das Netz stark belasten.


      Auswertungen haben ergeben, dass durch die Reduktionen von Leistungsspitzen die Jahresenergieproduktion nur um rund 3% beeinträchtigt wird. Der daraus resultierende Minderertrag steht in der Regel in einem guten Verhältnis zu den damit verbundenen Einsparungen der Netzausbaukosten.