Was ist eine Strommangellage?
Im Unterschied zu einem Blackout ist Strom verfügbar. Jedoch ist die Nachfrage grösser als das Angebot. Eine Strommangellage kann beispielsweise eintreten, wenn die Wasserstände in Flüssen und Stauseen tief sind, die inländische Stromproduktion deshalb eingeschränkt ist und das Defizit nicht durch zusätzliche Importe gedeckt werden kann. Wenn diese Situation eintritt, wird auf Anweisung der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) OSTRAL (Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen) aktiviert. Im Extremfall übernimmt der Bund die zentrale Steuerung sämtlicher Kraftwerke und des Verbrauchs. Die BKW müsste Ihre Produktion für die schweizweite Versorgung zur Verfügung stellen. Der Entscheid über die Belieferung der Kundinnen und Kunden läge dann nicht mehr bei der BKW.
Wie lenkt OSTRAL das Stromangebot und die Stromnachfrage?
In einem ersten Schritt wird der Bundesrat die gesamte Bevölkerung und das Gewerbe dazu aufrufen, Strom zu sparen. In einem zweiten Schritt werden bestimmte elektrische Verbraucher verboten, wie beispielsweise: Sauna, Whirlpool, Schwimmbäder, Klimaanlagen, Schaufensterbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Rolltreppen und Aufzüge. Reichen diese Massnahmen nicht aus, werden in einem dritten Schritt alle Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100'000 Kilowattstunden (kWh), sogenannte Grossverbraucher, kontingentiert.
Vorbereitung auf die Kontingentierung?
Die Kontingentierung gilt für alle Grossverbraucher (Jahresverbrauch von mehr als 100'000 kWh), unabhängig der Branche. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen. Es werden daher alle Grossverbraucher dazu aufgefordert, sich Gedanken zu machen und ein Konzept zu erstellen, wie sie mit einer Einsparung von z.B. 10 Prozent oder 20 Prozent des Verbrauchs der elektrischen Energie ihre Geschäftsfähigkeit trotzdem aufrechterhalten können.
Wann kommt es zur zyklischen (rollierenden) Abschaltung?
Wenn die Kontingentierung nicht ausreichen sollte, folgt in einem letzten Schritt die zyklische Abschaltung ganzer Netzabschnitte mit vorerst 4 Stunden Unterbruch und bis zu 8 Stunden Versorgung. Versorgungskritische Verbraucher wie Spitäler, Blaulichtorganisationen, Wasserversorgung und Kommunikation werden nach Möglichkeit ausgenommen. Die Ausnahmen werden durch den Bundesrat bestimmt. Da die zyklischen Abschaltungen erhebliche Konsequenzen für Wirtschaft und Bevölkerung mit sich ziehen, gilt es, diese um jeden Preis zu verhindern.
In unserem Flyer finden Sie das Wichtigste auf einen Blick.
Häufige Fragen und Antworten
(Stand 24.1.23) Nur bedingt. Die Lage ist nach wie vor angespannt. Von einer Entwarnung kann nicht gesprochen werden, da immer noch Krieg in Europa herrscht und die Gaslieferungen eingeschränkt bleiben. Die Schweiz ist momentan stark von Importen abhängig.
Ja, da die Lage nach wie vor angespannt ist, empfiehlt der Bundesrat weiterhin, Energie nicht zu verschwenden. Die Energiespartipps behalten ihre Gültigkeit.
In diesem Umfang sind Einsparungen üblicherweise möglich, ohne dass in die Produktion eingegriffen werden muss. Die meisten Grossverbraucher fokussieren in erster Linie auf eine Reduktion der Beleuchtung, Belüftung, Temperatursenkung in den Büros, in den Einstellhallen bzw. in der Produktion.
Sollte der Bundesrat eine Kontingentierung anordnen, sind grundsätzlich alle Grossverbraucher betroffen. Kommt es zu einer Kontingentierung, gilt diese voraussichtlich einen ganzen Monat. Das heisst, Sie können entweder dauerhaft gleichbleibende Massnahmen treffen oder beispielsweise auf eine Viertagewoche umschwenken und nur an einem Tag pro Woche viel einsparen. Ebenso ist aber auch die volle Produktion während drei Wochen und die Stilllegung der Produktion während einer Woche möglich.
Grossverbraucher mit mehreren Standorten innerhalb eines Verteilnetzes haben bei der Massnahme Kontingentierung die Möglichkeit, ihr Stromkontingent über alle Standorte summiert zu bewirtschaften. Sie können während einer Strommangellage beispielsweise einen Standort vollständig stilllegen und einen anderen regulär weiterführen. Dies gilt nicht im Fall einer Sofortkontingentierung.
Bei Interesse an einer summierten Bewirtschaftung mehrerer Standorte kann sich ein Unternehmen an ihren Verteilnetzbetreiber wenden.
Dieser Entscheid obliegt dem Bundesrat. Die erste Phase beinhaltet eine Sensibilisierungskampagne. Bereits heute gibt es dazu wertvolle Informationen von OSTRAL.
Die Sicherheit einer absolut unterbruchsfreien Stromversorgung gibt es nie. Verschiedene Einflüsse können zu einem Stromunterbruch führen. Wenn Ihr Unternehmen über kritische Prozesse verfügt, empfehlen wir Ihnen, die Anschaffung von Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (Notstromaggregate / grössere Batteriespeicher) zu prüfen. Diese Empfehlung gilt unabhängig von einer möglichen Strommangellage.
Die BKW wie auch die Branchenexperten gehen davon aus, dass eine Strommangellage und deren Massnahmen jeweils im Winterhalbjahr eintreten könnten.
Nein. Kommt es zu einer Ausschaltung betrifft dies alle Stromzähler, die von derselben Leitung versorgt werden.
Nicht die BKW, sondern der Bundesrat entscheidet über allfällige Kontingente und Verbrauchseinschränkungen. Netzabschaltungen werden als allerletztes Mittel verordnet und sollten unter allen Umständen vermieden werden.
Kommt es zu zyklischen (rollierenden) Abschaltungen, kann selbst produzierter Strom für sich genutzt werden. Voraussetzung dazu ist aber, dass die installierte Anlage diesen Eigenverbrauch im autonomen Betrieb (Inselbetrieb) technisch zulässt. Für Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre Elektroinstallateurin oder Ihren Elektroinstallateur.
Eine Notstromanlage oder ein Notstromaggregat ist eine Ersatzstrom-Versorgungsanlage und sichert zeitlich befristet die Verfügbarkeit von elektrischer Energie durch eine zusätzliche netzunabhängige Stromquelle. Eine Notstromanlage ist maximal 60 Sekunden im Parallelbetrieb mit dem Stromnetz, d.h. es muss ein Trennschalter installiert werden, damit nicht gleichzeitig die Notstromanlage läuft und Strom aus dem Netz bezogen bzw. ins Netz eingespiesen wird. Damit wird verhindert, dass der Betrieb der Notstromanlage die Netzstabilität stört.
Grundsätzlich sind Notstromanlagen Produktionsanlagen, welche die gesetzlichen Vorgaben für Produktionsanlagen erfüllen müssen. Entsprechend besteht eine Meldepflicht für Notstromanlagen gegenüber dem Netzbetreiber, die je nach Anlage auch Auflagen für die Vermeidung von unerwünschten Rückwirkungen in das Verteilnetz nach sich ziehen kann. Ihre Elektroinstallateurin oder Ihr Elektroinstallateur kann Sie hierzu beraten und allenfalls auch die Meldung beim Verteilnetzbetreiber umsetzen.
Eine Meldepflicht der Notstromanlage gegenüber dem Netzbetreiber entfällt grundsätzlich nur, wenn die Anlage nicht fest bzw. nur steckbar mit der Hausinstallation verbunden ist.
Wenden Sie sich bitte für die Installation einer geeigneten Notstromanlage an Ihre Elektroinstallateurin oder Ihren Elektroinstallateur.
Nein. Eine allfällige überschüssige Elektrizität aus einer Notstromanlage ist gemäss Energiegesetzgebung nicht vergütungspflichtig. Gemäss Artikel 15 Abs. 1 des Energiegesetzes ist nur die überschüssige Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil / teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen sowie aus Biogas zu vergüten.
Unter ostral.ch stehen Ihnen weitere Informationen sowie eine umfassende Broschüre zur Verfügung.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen unter der folgenden Nummer zur Verfügung:
+41 844 121 113
Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen
Für den Erhalt einer Rückliefervergütung für Ihren Produktionsüberschuss müssen Sie die Plug-&Play-Photovoltaikanlage (bis max. 600 W) sowie Ihren Wunsch auf Erhalt der Rückliefervergütung bei uns schriftlich anmelden. Hierbei benötigen wir zwingend folgende Informationen:
- Name, Vorname, Telefonnummer
- Die Adresse des Anschlussorts der Anlage sowie die Adresse für den Erhalt der Rückliefervergütung
- Eine Kopie oder ein Foto der Konformitätserklärung Ihrer Anlage
- Die Zählernummer am Anschlussort (diese können Sie der ersten Seite Ihrer Stromrechnung entnehmen)
Senden Sie diese Angaben bitte an kundenservice@bkw.ch. Nach Erhalt der vollständigen Informationen werden wir die entsprechenden mess- und systemtechnischen Anpassungen in die Wege leiten.
Einen Bundesförderbeitrag (Einmalvergütung) für Plug-&Play-Photovoltaikanlagen gibt es nicht.
Netzgebundene Photovoltaikanlagen mit einer AC-Nennleistung grösser 600 W dürfen nicht an Endstromkreise angeschlossen werden. Sie unterliegen der lnstallationspflicht entsprechend der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) und müssen über eine separate Absicherung fest angeschlossen werden (NIN Kap. 7.12).
Nur wenn Ihre Anlage unabhängig vom Stromnetz funktioniert. Für Fragen zu Ihrer Anlage wenden Sie sich gerne an Ihre Elektroinstallateurin oder Ihren Elektroinstallateur.
Plug-&-Play Photovoltaikanlage bestehen aus einem oder mehreren Solarmodulen mit zumeist je einem Modulwechselrichter (Microinverter) oder einem abgeregelten Wechselrichter und einem Kabel mit Stecker.
Sobald die Anlage in Betrieb ist, fliesst der produzierte Strom direkt in den Stromkreislauf des Gebäudes und wird im besten Fall direkt vom Kunden oder der Kundin verbraucht.
Ja, Sie können eine Plug-&-Play Photovoltaikanlage installieren. Es dürfen mehrere Plug-&-Play Photovoltaikanlagen errichtet werden. Allerdings darf die maximale Leistung von 600 Watt pro Zählerkreis (= Einfamilienhaus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) nicht überschritten werden. Die Plug-&-Play Photovoltaikanlage hat den Vorgaben der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) des Bundes zu entsprechen.
Ob eine Solaranlage vom Bund zugelassen ist oder nicht, können Sie direkt bei der Zulassungsstelle, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (https://www.esti.admin.ch/), in Erfahrung bringen oder der Hersteller der Anlage kann Ihnen weiterhelfen.
Alle steckbaren Plug-&-Play Photovoltaikanlagen (unter 600 W) müssen durch die Besitzerin oder den Besitzer bei der BKW angemeldet werden. Als Kundin oder Kunde der BKW senden Sie bitte eine Kopie der dem Produkt beigelegten Konformitätserklärung an die E-Mail-Adresse kundenservice@bkw.ch.
Bei Anlagen über 600 W ist die Meldung und der Anschluss über eine konzessionierte Fachperson zu realisieren.
E-Mobility
Im Moment gibt es keine Einschränkungen. Sollte der Bundesrat Sparappelle an die Bevölkerung richten, betrifft dies alle elektrischen Verbraucher.
Wichtige Dokumente der OSTRAL und der Bundesbehörden
Wie kann ich Strom sparen?
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Blogbeitrag: Mit Photovoltaik die Winterversorgung sichern? Ja, aber...
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Blogbeitrag: Wie Stromsparen in der Schweiz die Gaskrise Europas bewältigen hilft
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Flyer: Ursachen für höheren Stromverbrauch
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TalkTäglich auf TeleBärn mit Markus Eberhard, Head Energy Sales & Solutions der BKW
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